Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass, nachdem in den Irrungen zwischen seinem Vetter Herzog Alexander von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, und seinem Getreuen Johann von Hohenfels, Herr zu Reipoltskirchen, etliche Entscheide und Abreden vorgenommen worden waren, der von Hohenfels vor Vollzug der Entscheide neue Klagen vorgebracht hat. Zum heutigen Tag hat der Kurfürst die Parteien vor seinen Räten gütlich verhört und einen Vertrag aufgerichtet, den Herzog Alexanders Räte und der persönlich anwesende Johann von Hohenfels angenommen haben. Demnach soll der bereits aufgerichtete Entscheid bis Pfingsten in allen Artikeln befolgt und vollstreckt werden. Nicht entschiedene oder neue Irrungen sollen durch jeweils zwei Zusätze der Parteien bis Mittwoch nach Jubilate [27.04.] zu Kaiserslautern verhört, in Augenschein besichtigt und gütlich entschieden werden. Bei ausbleibender gütlicher Einigung sollen die Schiedsleute rechtlich unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel entscheiden, werden diese darin irrig, will der Pfalzgraf einen unparteiischen Obmann hinzufügen. Der Austrag soll innerhalb eines halben Jahres nach dem Sonntag Misericordia [17.04.] geschehen, sofern nicht mit Recht auf eine Verlängerung erkannt wird. Für ausgefallene Schiedsleute ist Ersatz zu stellen. Für Zeugnisse und Kundschaften sind die Zeugen von ihren Gelübden und Eiden freizustellen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Entscheids.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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