Graf Heinrich von Werdenberg [Gde. Grabs Kanton St. Gallen/Schweiz] erklärt, dass ihm auf Kapelle und Spital St. Nikolaus [Stadt Langenau/Alb-Donau-Kreis] keinerlei Vogtei- oder sonstigen Rechte zustehen und dass er von ihnen keinerlei Abgaben oder Dienstleistungen zu fordern hat. Vielmehr unterstehen sie dem Benediktinerkloster St. Gallen [Schweiz], dem sie auch zinspflichtig sind. Auch der Kaplan in der Kapelle und sein Meier sind ihm zu keinerlei Dienstleistungen verpflichtet, es sei denn, er bittet sie darum und bezahlt sie dafür.