Erzbischof Friedrich von Köln, Reichskanzler in Italien, Herzog zu Westfalen und zu Engern, die Bischöfe Heidenrich von Münster, Simon von Paderborn und Dietrich von Osnabrück, Abt Bodo von Corvey, die Grafen Engelbert von der Mark und Heinrich von Waldeck, Herr Simon zur Lippe sowie Bürgermeister und Räte der Städte Soest, Münster, Osnabrück und Dortmund bekunden, dass sie sich miteinander und mit den hier gegenwärtigen Vertretern der Herren, die zum Landfrieden in Westfalen gehören, aber nicht anwesen sind, nämlich Bischof Otto von Minden, Graf Dietrich von Tecklenburg, Dietrich von der Mark, Graf Otto von Schaumburg, Graf Otto von Rietberg, Graf Bernd von Bentheim , Graf Hermann von Everstein, Herr Balduin von Steinfurt, Herr Johann von Diepholz und Widukind, Vogt zum Berge, über folgende Bestimmungen betreffend den Landfrieden, an dem sie alle teilnehmen, geeinigt haben gemäß dem Recht und der Gnade, die der römische Kaiser dem Land Westfalen gegeben hat: Wagen und Karren mit zwei Personen oder einer und mit dem zugehörigen Pferden oder Ochsen sollen - ungeachtet der beförderten Last - sicher sein, und zwar ob Fehde herrscht oder nicht und in der Weise, wie der Pflug vom römischen Kaiser und danach von den Herren und Städten in Westfalen in Schutz genommen worden ist. Winzer, Mäher und Schnitter und alle, die Korn, Wein oder Hopfen bearbeiten, Wein- und Hopfengärten sowie die, welche sie bearbeiten sollen in derselben Weise geschützt sein. Jedermann, er sein Adeliger, Bürger oder Bauer, Frau oder Jungfrau, geistlich oder weltlich, soll innerhalb seines Zaunes, Grabens und in seiner Ansiedlung mit Habe, Gesinde und allem, was sich darin befindet, sicher sein, ob Fehde herrscht oder nicht; se sei denn, er verwirkt den Schutz bekannter- oder nachgewiesenermaßen durch Raub, Brand und Schaden, den er von seiner Behausung aus tut. Alle, die - aufgeboten oder nicht - wegen des Landfriedens ausreiten oder - ziehen, sofern sie das eidlich beweisen, sollen drei Tage auf dem Hinweg und ebenso lange auf dem Rückweg sicher sein. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, dem soll der Landvogt schreiben oder ihn laden, damit er binnen drei Tagen Wiedergutmachung leistet. Geschieht das nicht, soll der Landvogt den Täter unvorgeladen verurteilen und ihn sofort verfolgen gemäß den Briefen des Kaisers und der Herren. Der Landvogt und die, welche des Friedens wegen mit ihm reiten, sind in den Ländern der genannten Herren geschützt, ob Fehde herrscht oder nicht. Jedermann, Adeliger oder Bauer, soll auf dem Hin- und Rückwege zu seiner Pfarrkirche sicher sein, ob Fehde herrscht oder nicht. Man soll niemand für friedlos erklären ausgenommen den Täter, und zwar diesen mit Tauf- und Zunamen in dem Gericht, in dem er gesessen oder in dem die Tat geschehen ist, und wegen eines Verbrechens, wegen dessen man jemand zu Recht für friedlos erklären darf. Nur der Schuldner oder der Bürge dürfen in den Ländern der genannten Herren gepfändet werden, und zwar nur wegen der Schuldangelegenheit. Niemand soll ohne öffentliche Fehdeansage unter dem eigenen Siegel oder dem seines Fehdeführers oder eines anderen unbescholtenen Mannes eines anderen Feind werden. Wer wegen einer Beschuldigung von Landfriedens wegen vorgeladen wird, soll sich wahrheitsgemäß darlegen und seine Unschuld beschwören; in gleicher Weise sollen seine sechs Eideshelfer verfahren. Wer einen Meineid geleistet hat oder dessen überführt wird, soll sein Recht verloren haben und vom Zeugnis zukünftig ausgeschlossen sein. Wird eine ganze Stadt wegen einer den Landfrieden betreffenden Sache geladen, kann sie durch ihren Bürgermeister und weitere sechs unbescholtene Leute vertreten werden. Einzelpersonen haben sich einzeln zu verantworten. Niemand darf in den Ländern der vorgenannten Herren Münzen oder Pfennige schlagen oder ausgeben, der nicht das Münzrecht vom Kaiser hat. Dem, der das trotzdem tut sowie alle, die ihn behausen und schützen, soll der Landvogt gebieten, binnen drei Tagen davon abzulassen und die Münzer oder Täter unverzüglich dem Gericht zu überstellen. Geschieht das nicht, soll der Landvogt den Täter und die, welche ihn beherbergen und schützen, unvorgeladen verurteilen und sie sofort verfolgen gemäß den Briefen des Kaisers und der Herren. Berechtigte Waidleute und Jäger samt Hunden und zugehörigen Gerätschaften sollen - ob Fehde ist oder nicht - in den Ländern der genannten Herren geschützt sein, in denen sie gesessen sind. Dafür, was ein Herr oder Mann mit seinen Bauern oder Eigenleuten tut oder tun läßt, braucht er sich vor dem Landfrieden nicht zu verantworten. - Alle, die in den Ländern und Städten der genannten Herren gesessen sind, sollen obige Bestimmungen beschwören und von ihrem Herrn eine Urkunde darüber erhalten, dass sie das Geld bezahlt haben, das auf Hof, Zaun, Wagen und Karre gesetzt ist; sonst sollen sie an dem Frieden nicht teilhaben. Die genannten Herren sollen bei Herrschaft, Erbe und Recht bleiben, wie von alters her. Herren, die vorliegendem Vertrag später eintreten wollen, sollen ihn beschwören und einen Transfixbrief darüber an ihn hängen. Siegelankündigung der Aussteller mit Ausnahme des Grafen von Waldeck.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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