Markgraf Gustav Adolf und Markgraf Friedrich VI. vergleichen sich betreffs des mütterlichen Erbes dahin, dass ersterer dem letzteren die Forderung der rückständigen Zinse der Morgengabe seiner Mutter im Betrage von 4000 fl., dieser aber jenem die Zinsforderung der hessischen Schuld von gleichem Betrage abtritt.