Belehnung des Eberhard Freiherren von Palm, markgräflicher Geheimer Rat zu Karlsruhe, und seiner Agnaten mit dem österreichischen Teil der Herrschaft Balzheim. Zahlung einer freiwilligen Kriegssteuer in Höhe von 600 fl durch die von palmsche und von ehingersche Administration zu Balzheim. Sequestration der balzheimischen Lehensgefälle. Differenzen zwischen dem Freiherren von Palm und der vorländischen Regierung wegen der Österreich vorbehaltenen Landeshoheit, Kollektation und Appellationsgerichtsbarkeit über die Herrschaft Balzheim