Burgfrieden der Grafen von Wertheim und der Herren von Riedern für das Schloss Homburg am Main. Johann (I.), Graf zu Wertheim einerseits sowie Eberhard ("Ebirhard") und Heinrich von Riedern andererseits, die Schloß Homburg [a. Main] von ("umb") Bischof Gerhard zu Würzburg laut Kaufbrief, den sie in Händen haben, gekauft haben, schließen für sich und ihre Erben einen Burgfrieden. Der Burgfrieden soll gelten fürs Schloß und mit [Orts]gemarkung identischem Bezirk. Keine Partei soll jemand im Schlosse halten, der der andern Partei schädlich sein könnte. Im Kriegsfall sollen die beiden von Riedern dem Grafen auf Aufforderung binnen 8 Tagen soviel Armbrustschützen ins Schloß schicken, wie sie tausende Gulden Besitzanteile haben, jeweils auf eigene Kosten die gesamte Kriegsdauer. Werden diese in Krieg verwickelt, so soll der Graf das Gleiche leisten. Die kriegende Partei soll hingegen je 1000 Gulden Besitzanteil zwei Armbrustschützen schicken. Diese sind auf den Burgfrieden zu vereidigen. Entsteht im Schlosse zwischen den beiden Parteien, ihren Dienern oder Knechten eine Zwietracht, so soll die geschädigte Partei die andere mahnen, sich innerhalb 14 Tagen auf einen Vergleichstag einzufinden. Dort haben die Parteien zunächst einen "Ungeraden" aus den beiderseitigen Freunden zu wählen. Gelingt das nicht, so ist er zu wählen aus denen von Hardheim, aus den Ruden oder denen von Aletzheim. Zum Ungeraden gibt jede Partei sodann zwei ihrer Freunde. Gelingt ein Vergleich nicht, so haben die beiden Parteien den Schiedsspruch der Mehrheit einzuhalten. Dieser soll innerhalb 14 Tagen nach der ersten Tagung ausgesprochen werden. Will eine Partei jemand im Schloss enthalten, so sollen die andere nichts dagegen tun; soll es aber um Geld geschehen, so müssen die andern gefragt werden, ob sie mittun wollen. Nur in diesem Falle teilen sie das gemeinverbindlich festgelegte Enthaltgeld: Wird ein Fürst ins Schloß aufgenommen, so muß er jährlich 100 fl. und 4 gute Armbrüste, ein Graf muß 50 fl., ein Herr 30 fl. und jeder der beiden letzten 2 gute Armbrüste, einen Ritter oder Knecht, 10 fl. und 1 Armbrust, ein Reichsstadt 100 fl. u. 4 Armbrüste geben. Tut aber die eine Partei hierin nicht mit, so bezieht die andere den Nutzen allein. Gegner der im Schlosse Befindlichen sollen nicht aufgenommen werden. Letzte sollen den Burgfrieden beschwören. Geht das Schloß verloren, so helfen beide Parteien nach Kräften zur Wiedereroberung zusammen. Stirbt der Vertreter einer Partei, so soll die andere Partei seine Erben erst zum Schlosse lassen, wenn sie diesen Burgfrieden beschworen haben. Beide Parteien beschwören den Vertrag.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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