Äbtissin und Kv. von H. beurkunden, daß der feste Herr Konrad Fulhin um seines und seiner Vorfahren Seelenheils willen 50 lb h zu einem Seelgerät stiftet gegen einen jährlichen Zins aus dem Ertrag der Güter des Kl. H. zu Sulmingen und Maselheim in Höhe von 3 lb h, wovon für 30 ß h an St. Michael oder in der folgenden Woche eine Jahrzeit für Fulhin abzuhalten ist, 1 lb h der Konventfrau Katharina von Rißtissen ("Tussen") und 10 ß h der Klosterfrau Elisabetha von Rißtissen als Leibgeding zu geben ist. Nach deren Tod fällt der gesamte Zins an die Jahrzeit des Fulhin. Wenn die Ausbezahlung des Leibgedings nicht erfolgt, können die Güter des Kl. gepfändet werden, ohne daß dadurch der Landfrieden oder das Recht gebrochen würden; falls die Jahrzeit nicht gehalten wird, so verfällt der Zins an die Frauen von Gutenzell, die dann die Jahrzeit begehen sollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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