Lothar Franz, Erzbischof von Mainz, schließt nach jahrelangen Streitigkeiten mit Graf Christian Kraft von Hohenlohe[-Ingelfingen] wegen der Territorialjurisdiktion und Schatzung der im Breitental begüterten Hohenlohischen Untertanen zu Crispenhofen, nach der Behandlung dieser Angelegenheit vor dem Reichshofrat sowie nach Verhandlungen zwischen seinen Räten und dem Abgesandten des Grafen mit Zustimmung des Dechanten und Kapitels des Domstifts Mainz folgenden Vertrag: 1) dem Stift Mainz verbleibt die Landeshoheit über den ganzen Breitentaler Distrikt diesseits und jenseits der hohen Straße; dieser Distrikt soll versteint und beschrieben werden; 2) die in Breitental vorfallenden Zentfälle gehören mit gewissen Einschränkungen in die Mainzer Zent Ballenberg; 3) das Stift Mainz reversiert sich wie bisher im Breitentaler Distrikt die Schiedsgerechtigkeit für die Feldschieder von Westernhausen; 4) Hohenlohe erhält auf den in Breitental gelegenen Gütern der Crispenhofer das Recht zur Schatzung im bisher geübten Umfang, nachdem diese Güter versteint worden sind und jeder der beiden Vertragspartner eine "designation conjunctim" erhalten hat; 5) wenn Mainzer oder Schöntaler Vogtuntertanen zu Westernhausen und Schleierhof bzw. Hohenlohische Untertanen zu Crispenhofen Güter in Breitental kaufen, haben beide Vertragspartner wie bisher das Lösungsrecht (ius detractus); 6) das Recht Hohenlohes zur Jagd und zum Empfang von Zehnten, Zinsen, Gülten und Handlohn in Breitental bleibt ebenso bestehen wie das Trieb-, Weide- und Hutrecht der Untertanen in Westernhausen, Schleierhof und Crispenhofen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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