Michel, Graf zu Wertheim, Marcus, Abt zu Bronnbach, und Eberhart Hundt, Amtmann zu Wertheim, entscheiden in dem Streit zwischen denen von Nassig (Nassawe) und Ödengesäß (Osengesess) wegen der 7 Güter zu Ödengesäß (Osengesess), die dem Herrn von Bronnbach gilten und die jetzt Hans Paul (2 Güter), Wendel Hayn, Hans Trabat, Haintz Rücker, Philips Paul und Margreth Paul Hansens Witwe innehaben. Die von Ödengesäß (Osingesess) sollen wegen der 7 Güter mit denen von Nassig (Nassawe) kein Sendgeld und keinen Sendhaber, kein Zentgeld und keinen Zenthaber entrichten. Wird ein Dorf gebranndschatzt, so soll das andere nicht beisteuern müssen. Alle anderen Steuern und Gülten sollen die von Ödengesäß (Osingesess) mit denen von Nassig (Nassaw) gemeinsam zahlen. Das Holz, das die von Nassig im Wolffsbusch für ihr Gotteshaus geschlagen haben, wogegen die Besitzer der 7 Güter als Mitbesitzer am Walde Einspruch erheben, sollen ihnen verbleiben; fürderhin soll aber keine der beiden Parteien ohne Willen und Wissen der anderen Holz schlagen dürfen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...