Aussöhnungsvertrag zwischen den Grafen Johann zu Nassau und Johann zu Solms über die Beendigung der bisherigen Streitigkeiten mit den Bestimmungen, daß jeder 2 Schiedleute ernennen soll und daß Ritter Heinrich von Schwalbach zum Obmann ernannt wird, ferner daß die beiderseitigen Gefangenen je einen Geisel zu Herborn und Braunfels lassen, daß ferner im Falle der Nichtinnehaltung der Sühne von jeder Seite 6 Geiseln nach Mengerskirchen gelegt werden sollen, daß Graf Heinrich von Nassau nachher die Auswahl der Geiseln treffen soll für den, der nach Aussage der Schiedsrichter den Anspruch darauf erhält, usw. Die beiden Grafen beschwören die Sühne und siegeln, der dritte Siegler ist Graf Heinrich zu Nassau.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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