Herzogl. Hofgerichtsentscheidung, daß die Gemeinde Weibenried wegen Verstiftung des Bades von ihrem Hofmarksherrn Ludwig v. Wieboltsdorf bei altem Herkommen gelassen werde, die unangebauten Äcker aber durch beide Theile der Gemeinde zu Nutz und Gülten verlassen werden sollen. München, den 9. Jänner (Orig. perg. c. S.). 1576

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Staatsarchiv München