Otto von Metternich (Meter-) und Maria von Üxheim (Vxhem), Eheleute, verkaufen dem Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius in der Stadt Bonn bzw. dem Inhaber dieser Urkunde ihren Hof mit Haus, Wohnung, Scheuern und Stallungen zu Wormersdorf (-torp) in der Grafschaft Neuenahr (Nuwenar) samt Artland, Wiesen, Benden und Büschen, die dazugehören. Das Artland besteht aus 3 Gewannen, eines hat 35 Morgen, das andere 37 und das dritte 38 Morgen. Die Wiesen und Benden sind 7 1/2 Morgen groß, der Busch zu Ersdorf [Arzdorf ?] (Arstorp) etwa 20 Morgen. Dazu gehören auch ein Weiher und eine Fischerei zu Merl (-e), ferner Freiheiten, Rechte, Pachten, Hühner und andere Gülten, Eckerschweine, Holzrechte und alle übrigen Nutzungsrechte und Herrlichkeiten, die die Eheleute bisher besessen haben. Der Hof zahlt der Bonner Kirche jährlich auf deren Hof zu Meckenheim (-hem) 3 Malter Weizen und 11 Sümber Hafer als Grundpacht. Außerdem zahlt er an Münstereifeler (Monsters) Zehnten 2 1/2 Malter Frucht Rheinbacher (Reym-) Maßes, macht 1 Malter Weizen und 2 Malter Roggen Bonner Maßes. Dagegen empfängt der Hof an Gülten 9 Malter und 2 Sümber Hafer, 3 Viertel und 5 Mühlenfass Korn, 6 Kapaune, 11 Hühner und 2 Pfennige. Diese Einnahmen hat der Halfmann Hupert wahrheitsgemäß angegeben. Der Hof hat auch Eckerrecht im Ersdorfer (Erstorper) Busch, jährlich etwa 20 Schweine je nach Eckermenge zu mästen, sowie 4 Holzrechte (gewelde recht) im Wormersdorfer Wald. Für diesen Erbkauf haben Dekan und Kapitel den Eheleuten 713 oberländische Rheinische Gulden in einer Summe bar bezahlt, worüber diese hiermit quittieren. Die Eheleute verzichten mit Halm und Mund auf den Hof. Sie haben auch auf dem Hof zu Meckenheim, von dem der Hof zu Wormersdorf lehnrührig ist, diesen zu Behuf des Dekans und Kapitels aufgelassen und erblich übertragen. Sie geloben, erforderlichen Falls auf Begehren der Käufer weiteren Verzicht und Übertrag zu leisten. Künftig sollen also Dekan und Kapitel den Hof zu Erbeigentum besitzen und frei darüber verfügen. Die Verkäufer verzichten auf jegliche Nachforderung, falls sich zeigen sollte, dass der Hof mehr als die 713 Gulden wert ist. Für den Fall, dass später jemand gegen die Käufer wegen des Hofs Forderungen richtet und ihnen schadet oder dass der Hof mit Schulden, Leibzuchten oder Erbrenten über die vorgenannten Zahlungen hinaus belastet ist oder jemand anders den Hof als sein Erbe beansprucht, geloben sie, die Käufer schadlos zu halten. Dazu verbinden sie sich, ihre Erben und alle ihre Güter zu Händen des Dekans und Kapitels als Erbsachwalter. Sie geloben, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich einzuhalten, und verzichten auf alle Rechte, Privilegien, Einreden und Rechtsbehelfe, die gegen diesen Kaufvertrag gerichtet sein könnten. Sie geloben auch, auf Verlangen der Käufer diesen weitere sichere Verschreibung auf eigene Kosten zu geben. - Otto kündigt sein Siegel an, das Maria hierzu mit gebraucht. Sie bitten Schultheiß und Schöffen des Hofs zu Meckenheim um Mitbesiegelung, die von diesen bestätigt wird. Sie bitten ferner die Gebrüder Albrecht und Gerhart von Zweiffel (vam Zwyuel), ihre Schwäger bzw. Oheime, um Mitbesiegelung, die von diesen bestätigt wird. Gegeven 1511 uff sent Johans baptisten dagh decollation genant.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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