Vor dem Notar (...) erscheint Magdalena, geb. Gräfin zu Nassau, Wiesbaden und Idstein, Gräfin zu Manderscheid, Blankenheim, Virneburg und Roussy, Herrin von Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, mit einem ihr durch ihren Rentmeister zu Kronenburg übermittelten papierenen Zettel, der eine Supplik enthält, die ein gewisser Gottfried Taxius im Namen des [Philipp] von der Marck, Freiherr zu Lummen und Seraing, kgl.-spanischer geheimer Rat zu Brüssel, übergeben hat. Der Zettel wird dem Notar und noch zu nennenden Zeugen laut vorgelesen und ersterer wird ersucht, ihn in ein zu errichtendes Instrument als Protest dagegen aufzunehmen. Dieses lautet: Gräfin Magdalena bekundet: Im Mai des laufenden Jahres 1593 hat ein gewisser Gottfried Taxius im Namen des Philipp von der Marck in Brüssel eine an den König von Spanien gerichtete Supplik übergeben und deren Umsetzung betrieben. Sie beinhaltete schimpff, spot, verachtung, nachredt, uffsprach und vercleinerung unsers gräfflichen standts und herkommens ..., auch unser person und geliebten kindern und war durchaus unbegründet; eine Reaktion darauf hätte schon aus formalen Gründen unterbleiben können. Mit Hilfe der Verwandten und Freunde will sie jedoch solche Beschimpfungen abwehren, den Taxius sowie andere, die dies betreiben, zur Rechenschaft ziehen und zur Wahrung ihrer Belange Protest einlegen. Zur besseren Absicherung hat sie darüber mehrere Notariatsinstrumente in Auftrag gegeben; eine Kopie ist für den König von Spanien bestimmt. Dies geschieht, damit offenbar wird, wie der wohlgeborene Herr Philipp, Graf zu der Marck, Manderscheid, Blankenheim und Virneburg, Herr zu Schleiden, und seine Gemahlin, Frau Katharina von Manderscheid, in die Rechte der Elisabeth, geb. Gräfin zu Stolberg, und Magdalena, geb. Gräfin zu Nassau im April durch linken bericht, redintegration- und handhabungsbrieff bezüglich der Herrschaft Schleiden eingegriffen hat. Die Gräfinnen, im Glauben, dem Befehl Folge leisten zu müssen, sind einer Unredlichkeit aufgesessen, die, müsse sich der Supplikant vor die Majestät begeben, offenbar würde. Die Herrschaften Schleiden und Kronenburg gelten zwar als einfache (schlechte) luxemburgische Lehen, sind jedoch extra limites des Herzogtums gelegen und unterliegen so der Verfassung des Hl. Römischen Reichs. Als (zu widerlegende) Argumente der Gegenseite werden angeführt: 1. Kaiser Karl V. habe 1547 mit dem Vorfahren des Philipp von der Marck eine Vereinbarung getroffen, weswegen jetzt ein Prozeß zwischen dem kaiserlichen Fiskal zu Speyer und dem König von Spanien anhängig sei. 2. erkenne man zufolge dieser Vereinbarung (transaction) den beiden verwitweten Gräfinnen keine Herrschaftsrechte zu, was andernfalls dem Grafen durch ein verschlossenes Schreiben hätte mitgeteilt sein müssen. 3. seien die beiden Witwen dazu nicht qualifiziert, da sie keine rechtsgültige katholische Ehe geschlossen und dem Konzil von Trient, den Edikten des Königs von Spanien und dem Lehensrecht des luxemburgischen Lehenhofs strack zuwidergehandelt hätten. 4. seien sie weder qualifiziert noch rechtsfähig zu einem solchen Herrschaftsantritt, insonderheit gegen einen dermassen catholischen graven . Schließlich seien sie den rebellischen viandten des Königs von Spanien wohl gesonnen und hätten schriftlich und sonstwie bekundet, solange der Krieg währe, gegen den König von Spanien und Philipp von der Marck vorgehen zu wollen. Außerdem beinhalte die heilige nottel , auf welche sich Gräfin Elisabeth berufe, daß sie das Lehen Schleiden nicht antreten könne, da dieses zugleich Reichslehen und Lehen des Herzogtums Luxemburg sei, wo keine Bewidmung mit Lehen ohne lehensherrlichen Konsens statthabe. Auch habe Philipp von der Marck das Lehen Schleiden vom König von Spanien empfangen, jedoch nicht zum Nachteil der Gräfin, aber mit Zustimmung der Bürger und Untertanen ... (bricht ab). Ausf.(?), Fragment, beschnitten und als Einband einer Rechnung verwendet, links und unten Textverlust, stark verblaßt. - Rv. (Angaben zum Titel der Rechnung, 1629) - Die Aussagemöglichkeiten zum erhaltenen Teil des Texts sind aufgrund des Beschnitts eingeschränkt; auch ist nicht sicher, ob es je behändigte Ausfertigungen gegeben hat.