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Herzog Philipp von Burgund befiehlt dem Sennschall von Limburg gemäß der Bitte des Kapitels B. M. zu Aachen hinsichtlich der demselben seit Alters zustehenden Zehnten und Leistungen im Kirchspiel Vaels des Landes von Herzogenrath (de Roide), auf welches die Schöffen und Kirchspielsgenossen daselbst früher widerrechtlich Arrest gelegt unter Anschaffung einer Gerichtsglocke (dume chloche banal pour la dicte ville), bis der verstorbene Sennschall zu Herzogenrath, Goswin von Heuren, dieses wieder aufgehoben, sich an Ort und Stelle zu begeben, um nachdem nunmehr des Goswin gleichnamiger Sohn und Nachfolger im Interesse der Schöffen von Vaels die zur Zehnterhebung erschienenen Leute des Kapitels hat einkerkern lassen, nach Befund der Sache und vorgenommenem Verhör die Gefangenen in Freiheit und die beschwerdeführende Partei in ruhigen Besitz ihrer Zehnten zu setzen, falls die letzteren genügend ihr Recht erweist und das von ihm und 2 Beisitzern zu fällende Urteil genau befolgt. Donne a Paris, le XXVI jour de Decembre, lan de grace Mil. quatre cens et deux.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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