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Vor dem Gericht zu Renchen verweisen Bechtold Gewer und Schurlewlin, für einen von ihrem Vater beziehungsweise Schwiegervater Hans Gewer, genannt Pfaffenhans, dem Kloster Allerheiligen verkauften Zins von 18 Schilling Straßburger Pfennigen, abzulösen mit 12 Pfund Straßburger Pfennigen auf den ihnen gehörigen Teil des Swenzelshofes, den sie von Kloster Allerheiligen zu Erblehen haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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