König Sigmund befreit auf die ihm durch den Großkomtur Walrabe von Hunsbach übermittelte Bitte des Hochmeisters Paul von Russdorf alle Untertanen des Deutschordens in Preußen und Livland von der Jurisdiktion des kaiserlichen Hofgerichts, abgesehen von offenbarer Rechtsverweigerung durch die Ordensgerichte.