Heinrich [von Bobenhausen], Administrator des Hochmeistertums in Preussen und Meister des Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, erläßt eine Zollordnung für Edelfingen (Ottlfingen) und weist den Schultheiß, das Gericht und die Gemeinde Edelfingen an, den Zöllner bei der Verfolgung von Zollvergehen zu unterstützen und diese dem Komtur, den Amtleuten oder Räten des Deutschen Ordens zu Mergentheim oder Neuhaus (Newenhauß) zu übergeben.