Rezess zwischen dem Bischof Julius zu Würzburg und dem Kloster Triefenstein an einem, sodann denen Inwohnern der Grafschaft Wertheim am anderen Teil, verschiedene Irrungen betreffend, als 1) Des wertheimischen Pfarrers zu Kreuzwertheim ein Fuder Wein, so er an seiner Besoldung von dem Triefensteiner Weinzehnten Anteil bekommt, ingl. der Neugereud-Zehnten in Kreuzwertheimer Markung, welche er auch tituli loco zu gaudiren und diesen modification. 2) Die Abstellung der Unrichtigkeit, welche zu Herbstzeiten bei der Zehntreichung vorgeht, welcher Punct aber unerledigt blieben. 3) Wird der erste Punct wegen des Kreuzwertheimer Pfarrers-Weins näher und dahin erläutert, daß hinführo in des Propsts zu Triefenstein freien Willen stehen solle, selben entweder mit lauterem Wein oder mit Beeren zu entrichten, jedoch daß ersteren Falls auch so viel Treber oder Tresten, als von einem Fuder Wein ungefährl. gefallen, auch gefolgt werden solle, und solches beides Kreuzwertheimer Gewächs sein solle, doch im übrigen dem Kloster und der Herrschaft zu Wertheim ohnverfänglich, ob nämlich solch Fuder Wein zugedachter Pfarrei zu prästiren sei oder nicht. 4) Daß die wertheimischen Untertanen, welche dem Kloster, Sommer, Herbst, Fastnacht und andere Hühner prästiren müßen, wenn sie zu mal Hühner halten, solche in natura entrichten, im Fall sie aber deren nicht halten den ziemlichen Preis davon, wie solchen die Herrschaft auch niemet, bezahlet, gleichwohl aber danach in 10 Jahren die Hühner in spezie einmal zu liefern verbunden sein sollen. 5) Sollten auch die zwischen Wertheim und dem Kloster gemeinschaftlichen Gültleute zu Oberwittbach ihrer Natural-Hühnergült ratam auf gleiche Weiße dem Kloster forthin entrichten, und wann in des Klosters Registern und Urkund sich befind, daß von einem Gut ein Faßnachtshun mit seinen Rechten gegeben wurde, so solle von einem solchen Gut, es gehört solches gleich mit Wertheim gemeinschaftlich oder dann besonders ins Kloster, auch das Besthaupt gefällig sein, das Handlohn aber solle das Kloster neben und mit der Herrschaft zu Wertheim oder auch von sich allein von solchen Güthern anderster nicht zu ziehen haben, als wann auch ein dergleichen Gut zunebst und mit der Faßnachthenne das Kloster auch den Bodenzins hergebracht habe. 6) Solle das in die Custorei des Klosters zinsbare Gut zu den Dingen, so weiland Andr. Schurgers Erben besessen, und wonach das Kloster die Atzung zu suchen hat, die schuldige Atzung mit ziemlicher Lieferung an Speis und Getränk tun, daß Kloster aber kein Übermaß darin begehren, sondern nachgestallt der Personen und der Zeit mit zieml. Kost sich begnügen lassen. 7) Solle dem triefensteinischen Hofbauern und Lehnmann zu Altfeld die Gemeinde daselbst von dem Hirten Häuslein und dessen jetzo verzäunten Platz daselbst, um willen diese auf des Kloster Hofs Grund sich befinden, jährlich ein bekannt Pfennig geben, und solchen Platz mit anderen Gebäuen, dann es bishero gewesen, nicht besetzt, von dem Hirten auch kein anderer als der vorige Ausgang mehr gebraucht und weiters nicht gegriffen werden. 8) Soll von Gütern, welche gar oder zum Teil verkauft und vertauscht wurden, sich der Herrschaft zu Wertheim Gebrauch nach von dem Kloster verhalten und nur alleine von der Geldufgab das Handlohn genommen werden, jedoch sollen von dergl. Handlohn die Erben, welche bei der Erbvertheilung einenander Geld zu oder aufgeben gefreiet sein, aber also bald die Teilung geschehen gleich anderen in Veränderung der Güter gehalten werden. 9) Sollten die wertheimischen Untertanen zu Erlenbach den Vertrag de ao 1580 gemäß zu gebührlicher Entrichtung des Besthaupts ingl. zu Stellung deren Lehnträger und Entrichtung übrigen Gebührnüs gegen das Kloster durch das Amt Remlingen angehalten werden. 10) Solten auch alle übrigen dem Kloster von denen wertheimischen Untertanen hinterständiger Zins, Gült und Besthaupt durch die wertheimischen Amtleute untersuchet, und zu dem, was hiervon liquid, verholfen werden.