Anspruch auf den Hof „Malsdorf“ (Maltorff, Mailstorff; Gem. Oekoven; Kr. Grevenbroich), den die Witwe Elisabeth von Morenhoven und ihre beiden Töchter an Sophia von Sinsteden mit dem Vorbehalt des Rückkaufrechts verkauft hatten. Die Appellaten hatten wegen ihres Vorkaufsrechts als Blutsverwandte der Witwe dagegen geklagt. Ihnen wurde daraufhin von der 1., 2. und 3. Instanz trotz Intervention der beiden Töchter, die mit gerichtlicher Einwilligung während des anhängigen Verfahrens den Kaufpreis erstatteten, der Hof zugesprochen. Gegen das RKG-Berufungsverfahren legen die Appellaten Widerspruch ein, da nach ihrer Ansicht die Appellation an einen kurköln. Kommissar als 4. Instanz, der den Prozeß an die Vorinstanz zurückwies, nicht rechtmäßig war. Ein RKG-Urteil erkennt 1560 die Appellation als berechtigt an und ernennt 1574 Konrad Fürstenberger, Johann Honstein und Bernhard von Tongern (Tungen) als Kommissare.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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