(1) S 7252 (2)~Kläger: Johann Friedrich Schnormeyer, im Nettling, pauper, (Bekl.) (3)~Beklagter: Johann Jobst Sievert (er unterschreibt die Vollmacht allein) und Konsorten, nämlich sein Schwager Jobst Hermann Frevert, beide Hillentrup, namens ihrer Frauen, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Paul Besserer 1756 ( Subst.: Dr. Heinrich Wilhelm Clarwasser Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Eberhard Greineisen 1756 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation erfolgt aus einem Erbschaftsstreitverfahren zwischen dem Appellanten, der erklärt, von seinem Stiefgroßvater Buba dessen Stätte im Nettling durch Schenkung (donatio inter vivos) und Testament übertragen bekommen zu haben, und den Appellaten, die sie für ihre Frauen, Bubas Stiefkinder, als Intestaterben beanspruchten. Der Appellant erklärt, 1752 sei zwar Bubas Testament für nichtig erklärt, ihm aber der Beweis der Schenkung vorbehalten worden. Danach sei das Verfahren durch seine RKG-Appellation gegen die intervenierende Witwe von Piderit (vgl. L 82 Nr. 736 (S 7251)) an das RKG erwachsen. Trotz dieser RKG-Litispendenz seien die Appellaten weiter gegen ihn vorgegangen und die Vorinstanz sei dem gefolgt und habe mit der Drohung, widrigenfalls in contumatiam (Ungehorsam gegen ein Gericht) gegen ihn zu urteilen, versucht, ihn zur Fortführung des Hofgerichtsverfahrens zu veranlaßen. Nachdem er dies unter Verweis auf die Anhängigkeit des Verfahrens am RKG abgelehnt habe, habe das Hofgericht ihm in dem Urteil, gegen das sich die Appellation richtet, die Erbschaft abgesprochen, ihm deren Übergabe an die Appellaten binnen 14 Tagen aufgegeben und die Erstattung der den Appellaten durch die Verzögerung des Verfahrens entstandenen Kosten verlangt. Der Appellant sieht die Tatsache, daß trotz seiner RKG-Appellation weiter verhandelt wurde, als unzulässiges Attentat, das Urteil, da er sich auf dieses attentierliche Verfahren nicht habe einlassen können, als unberechtigt ohne ihn zu hören ergangen, und bestreitet eine von ihm verursachte Verzögerung des Verfahrens. Hinweis darauf, daß er, obwohl er sich nach der 1. Appellation unter dem Schutz des RKG geglaubt habe, durch Angehörige des Landausschusses nächtens in seinem Haus überfallen und mißhandelt worden sei und anschließend in Detmold in Ketten inhaftiert gewesen sei, bis er geschworen habe, jederzeit zur Fortführung des Verfahrens zu erscheinen. Erneuter Attentatsvorwurf gegen die Anweisung an den Braker Amtsrat Volckhausen, den Bubaischen Mobiliarnachlaß in Verwahrung zu nehmen, d.h. Mobliar aus dem Haus, Arbeitsgeräte und Vieh abzuholen. Die Appellaten bestreiten einen Zusammenhang zwischen der gegen die Witwe von Piderit gerichteten RKG-Appellation und ihrer Auseinandersetzung mit dem Appellanten, so daß dieser sich auf das weitere Hofgerichtsverfahren gegen sie hätte einlassen müssen. Er habe dort auch noch gleichzeitig mit der Appellation eine Schrift gegen sie eingereicht. Vorwurf gegen ihn, er habe den zur Stätte gehörenden Mobiliarbesitz in das an Kurhannover verpfändete Amt Sternberg zu verschleppen versucht, weshalb dieses in Verwahrung habe genommen werden müssen. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Hofgericht zu Detmold ( ? - 1755) ( 2. RKG 1756 - 1757 (1754 - 1757) (8)~Beschreibung: 3 cm, 102 Bl., lose; Q 1 - 18, 3 Beil., davon 2 prod. 28. September und 17. Oktober 1757, 1 = Zettel im Protokoll: "A[nn]o 1757 seynd ult[eriores] Comp[ulsoria]les erkannt und ad repl[icandum] Term[in] angesetzt, wo nach eingebrachten Handlungen submittirt" (Bl. 5a).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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