Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag in Streitigkeiten zwischen Bischof Lorenz von Würzburg und dessen Stift einer- sowie dem Ritter Melchior Sützel von Mergentheim andererseits. Dabei ging es um einen Garten auf dem äußeren Graben zu Unterbalbach, auf dem Hans Meuschel (Mewschel) eine Scheuer (Schuwern) gebaut hat, die Gräben um das Schloss und den Vorhof, den Vorhof und Freitags Scheuer und Stall sowie um 15 Gerten (gertten) Holz, die Melchior jährlich in das Schloss Unterbalbach gegeben worden sein sollen. Es wird entschieden: 1. Garten und Gräben um Schloss und Vorhof stehen Melchior und seinen Erben zu, ausgenommen der Graben zwischen Dorf und Vorhof, der sich zwischen Scheuer und Stall von Meuschel sowie dem Eingang in den Vorhof befindet. 2. Melchior soll der ganze Vorhof zustehen, obwohl er nur die Hälfte eingeklagt hat. Den dadurch zusätzlich gewonnenen Platz soll er mit genauso viel Platz im Dorf tauschen, wo es den Würzburger Hofleuten am besten passt. Bei Bedarf sind dafür zins- oder lehenbare Äcker zu ledigen. Darauf sowie am obengenannten Graben zum Dorf dürfen die Hofleute Häuser, Scheuer, Ställe und mehr bauen. Ihre Gebäude im Vorhof sollen sie binnen Jahresfrist abbrechen. Die pfalzgräflichen Räte sollen diesen Bereich begutachten. 3. An den 15 Gerten, die Melchior von der Gemeinde Balbach und nicht von Würzburg gereicht worden sein sollen, soll der Würzburger Bischof ihn ungehindert lassen, was aber den Hofleuten und Würzburg Verbundenen keinen Abbruch an ihren Gerechtigkeiten tut. 4. Ausbleibende Nutzungen, Kosten und Schäden werden dem Pfalzgrafen zur Entscheidung überstellt. [5.] Wegen der Mühle zu Balbach und anderer Streitpunkte soll der Pfalzgraf nach seiner Rückkehr aus Bayern [= Oberpfalz] entscheiden. Wenn die Räte den Vorhof und Vergleichsplatz in Augenschein nehmen, sollen sie auch wegen des Handlohns der Mühle entscheiden.