Anspruch auf eine jährliche Erbpacht von 24 Maltern Korn aus dem „Herperts-Höffgen“ in der Herrschaft des Appellaten Boisdorf (in Beistorff; Kr. Bergheim) gemäß dem Urteil der 5. (!) Instanz. Von Hompesch hatte die verwitwete Bürgermeisterin von Mülheim am 2. Mai 1715 vor „seinem aigenen Vogt undt tischgenoßen“ und Schöffen seines Landgerichts auf Herausgabe des umstrittenen Hofes verklagt, weil seine Vorfahren damit von den Grafen von Moers und er selbst vom König von Preußen als Fürst zu Moers belehnt worden seien. Die Beklagte bestritt die Kompetenz der ersten Instanz, die die Sache in einem Urteil vom 5. März 1717 an die Lehenkammer verwies, und appellierte an das jül.-berg. Hofgericht in Düsseldorf, das die Sache aber am 14. Januar 1721 an das Lehengericht zurückverwies, worauf die Bürgermeisterin in die Revision ging. Nachdem von Hompesch die Sache wieder vor den eigenen Vogt und die eigenen Schöffen ziehen wollte, wandte sich die Bürgermeisterin an die fürstliche Lehenkammer zu Moers, die die Akten an eine Universität sandte. Von Hompesch appellierte darauf an das königlich preußische Oberappellationsgericht in Berlin. Diese Appellation erkannte die Bürgermeisterin nicht an und ließ sich in Berlin nicht ein. Gegen das für ihn ungünstige Urteil erreichte von Hompesch die Einsetzung von Kommissaren. Die Bürgermeisterin beanstandet, in Friedenszeiten habe der Kontrahent zu Unrecht das „beneficium militare“ in Anspruch genommen und gegen das Verbot des Königs von Preußen vom 17. Juli 1721 seine Sache vom zuständigen Gericht vor Kommissare gezogen. Zur Sache gibt der Appellant an, die früheren Herrn von Hemmersbach, die Scheiffart zu Merode, hätten den umstrittenen Hof im Jahr 1468 an Johann und Metzgen von Boisdorf für eine Erbpacht von 24 Maltern Korn verpachtet. Über die von Ulenbroich (Ulenbach) und die von Lützerode sei die Erbpacht an den Kölner Bürgermeister Philipp von Gail gekommen. Graf Hermann von Neuenahr als Herr zu Moers habe den Herbertshof samt einem anderen Hof Röttgen als heimgefallen beansprucht, da er ohne lehnsherrlichen Konsens nicht hätte verkauft werden dürfen. Schließlich sei am 11. August 1574 ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, daß Johann von Merode vom Grafen von Moers belehnt worden sei, und dann selbst Philipp von Gail mit der Erbpacht als „einem moersischen afterlehen“ belehnt habe. Über von Gail sei die Erbpacht dann an die von Mülheim, die sie jedoch wegen „mißwachs, kriegs verderb undt anderer eingefallener Verhindernussen“ nicht haben einziehen können, gelangt. Wegen des Rückstandes habe sich der „subvasallus“ von Mülheim an seinen „ohnmittelbaren Dominum directum“, den Herrn von Hemmersbach, der daraufhin den Hof für sich selbst beansprucht habe, gewandt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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