1556 Aug. 17 (Mo nach Assumptio Mariae) Johann, Bürgermeister, und Hieronymus die Schwertfür, Brüder, Bürger zu Dinkelsbühl, bekunden: Die Grafen Ludwig [XV.] d.[. und Friedrich [V.] von Oettingen, Vater und Sohn, haben ihnen erlaubt, auf der A. (unnserm) eigenem Gut gen. das Gehay bei Eck [am Berg] in der Grafschaft Oettingen Haus und Stadel zu bauen und sie zur Beaufsichtigung ihrer Hölzer mit einem Holzwart zu besetzen. Sie versprechen, diesem nicht mehr als 5 Rinder und 2 Rosse zu gestatten, die nur auf der Weide der A. grasen, weder eine weitere Behausung zu bauen noch die alte zu verändern, die Rodung von 16 Morgen Wald nicht auszudehnen, die Gemeinde Eck weiterhin in den Wäldern der A. weiden zu lassen, ferner dafür, daß ihnen auf jenem Morgen Feld, auf dem, von einem Zaun umfangen, Haus und Stadel stehen, das Gartenrecht gewährt wurde, denen von Eck [ihre hergebrachten Rechte auf ihren Gütern und Weiden zu lassen] und die Holzschläge der A. nach gemeinem Landsbrauch hegen zu lassen (gehayet werden). Sr.: die A. Ausf. Perg., besch. - 1. Sg. besch., 2. Sg. abg. - Rv. Prov.: Grafschaft Oettingen, Vogteiamt Schneidheim RSig.: Lit. Dd ASig.: Bü 17; 191

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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