Gesuch der gesamten Meisterschaft des Schlosserhandwerks an den Rat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3108
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schlosser
1727 (ohne Datum)
Regest: Es wird um Hilfe ersucht wegen gestrigen Tages in Tübingen auf dem Jahrmarkt geschehener Sachen.
Eberhard Friedrich Hecht und Franz Hecht haben den Tübinger Jahrmarkt brauchen wollen. Da sind Johann Michael Lindich, ein von ihnen jederzeit nach Gebühr ehrlich gehaltener Meister, und einige seiner Mitmeister an ihren Stand gekommen, ihre Arbeit pflichtmässig zu beschauen und, was nicht Kaufmannsgut wäre, rechtmässig wegzusprechen. Lindich aber hat wider seine Pflicht die Arbeit der beiden Hecht als eine untüchtige Arbeit weggenommen und der Herrschaft konfisziert. Die Arbeit aber würde vor unparteiischen Meistern für gut erkannt werden. Dagegen hat er einem Meister von Metzingen seine alte Arbeit für neu und gut erkannt. Daraus ist zu entnehmen, dass solches aus einem privaten Affekt, wie er denn bekannt hat, wegen seiner mit seinem Sohn unlängst allhier gehabten Streithändel und anderen Affären geschehen sein muss. Nachdem er die Arbeit weggenommen hatte, hat er nicht allein die oben genannten Meister, sondern das ganze Handwerk mit Schmähworten verunehrt und gesagt, die Reutlinger halten ihre Herberg nur in dem Scheisswinkel, er wolle auch der Frau Mutter auf der Herberg für seines Sohnes gemachte rechtmässige Schuld statt des Gelds etwas anderes geben. Dass er die Herberg einen Scheisswinkel genannt hat, ist den Reutlinger Meistern leid genug. Sie haben ehmals ihre Herberg in einem ehrlichen Schildwirtshaus gehalten, das aber durch Gottes Schickung abgebrannt ist, und meinen, die jetzige sei bei ehrlichen Leuten. Wenn Lindich vorwenden tut, man hätte seinen Sohn unrechtmässig bestraft, so ist solches keine Straf, sondern sein eigener freier Wille gewesen. Als ein Schlosser-Gesell von Villingen 15 Kr hier schuldig geblieben, hat der Sohn des Lindich dessen verarrestiertes Felleisen weggenommen und für die hinterlassene Schuld gutgesprochen. Ferner als 2 Mass Wein verehrt worden sind und er dabei von Anfang bis zu End geblieben, hat er wie andere versprochen, Nachzech 4 Kr zu geben. Ferner ist er 4 Kr Aufleggeld (= Beitrag zur Zunftkasse), zweimal je 2 Kr, schuldig geblieben.
Die Schlosser bitten den Rat festzustellen, ob sie denn nicht wie dato Zutritt zu den Jahrmärkten in dem Land hätten und ob die Herrschaft in Würtemberg den dortigen Meistern erlaubt hätte, ihnen neue und gute Arbeit wegzunehmen.
Eberhard Friedrich Hecht und Franz Hecht haben den Tübinger Jahrmarkt brauchen wollen. Da sind Johann Michael Lindich, ein von ihnen jederzeit nach Gebühr ehrlich gehaltener Meister, und einige seiner Mitmeister an ihren Stand gekommen, ihre Arbeit pflichtmässig zu beschauen und, was nicht Kaufmannsgut wäre, rechtmässig wegzusprechen. Lindich aber hat wider seine Pflicht die Arbeit der beiden Hecht als eine untüchtige Arbeit weggenommen und der Herrschaft konfisziert. Die Arbeit aber würde vor unparteiischen Meistern für gut erkannt werden. Dagegen hat er einem Meister von Metzingen seine alte Arbeit für neu und gut erkannt. Daraus ist zu entnehmen, dass solches aus einem privaten Affekt, wie er denn bekannt hat, wegen seiner mit seinem Sohn unlängst allhier gehabten Streithändel und anderen Affären geschehen sein muss. Nachdem er die Arbeit weggenommen hatte, hat er nicht allein die oben genannten Meister, sondern das ganze Handwerk mit Schmähworten verunehrt und gesagt, die Reutlinger halten ihre Herberg nur in dem Scheisswinkel, er wolle auch der Frau Mutter auf der Herberg für seines Sohnes gemachte rechtmässige Schuld statt des Gelds etwas anderes geben. Dass er die Herberg einen Scheisswinkel genannt hat, ist den Reutlinger Meistern leid genug. Sie haben ehmals ihre Herberg in einem ehrlichen Schildwirtshaus gehalten, das aber durch Gottes Schickung abgebrannt ist, und meinen, die jetzige sei bei ehrlichen Leuten. Wenn Lindich vorwenden tut, man hätte seinen Sohn unrechtmässig bestraft, so ist solches keine Straf, sondern sein eigener freier Wille gewesen. Als ein Schlosser-Gesell von Villingen 15 Kr hier schuldig geblieben, hat der Sohn des Lindich dessen verarrestiertes Felleisen weggenommen und für die hinterlassene Schuld gutgesprochen. Ferner als 2 Mass Wein verehrt worden sind und er dabei von Anfang bis zu End geblieben, hat er wie andere versprochen, Nachzech 4 Kr zu geben. Ferner ist er 4 Kr Aufleggeld (= Beitrag zur Zunftkasse), zweimal je 2 Kr, schuldig geblieben.
Die Schlosser bitten den Rat festzustellen, ob sie denn nicht wie dato Zutritt zu den Jahrmärkten in dem Land hätten und ob die Herrschaft in Würtemberg den dortigen Meistern erlaubt hätte, ihnen neue und gute Arbeit wegzunehmen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften fehlen
Genetisches Stadium: Or.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ