Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er der Stadt Amberg die erneute Erhebung des neuen Ungeldes, das sie vormals mit Bewilligung seines Vetters Pfalzgraf Friedrich I. (+) erhoben hatten und das nunmehr eine Zeit lang geruht hat, für neun Jahre bewilligt hat. Wer fortan Franken-, Elsässer, Rheinischen, Neckar-, Tauber- oder Osterwein ausschenkt, soll zusätzlich zum alten Ungeld von jedem Eimer 60 Pfennige zahlen, von einem Eimer bayerischen Wein 30 Pfennige, von einer Tonne in der Stadt zu Met versottenen Honig 4 Schillinge, von einem Eimer fremden Met 60 Pfennige. Für jedes Maß (meß) Malz, das in der Stadt zu Bier gebraut oder gesotten wird, fallen 15 Pfennige an, für jeden Eimer fremdes Bier 30 Pfennige. Von einzelnen (eyntzlingen) Eimern, die von den Bürgern in der Stadt eingelegt werden, ist nichts zu geben. Wer von den Bürgern über einen Eimer Wein außerhalb (uß) der Stadt verkauft, dem soll das große Ungeld dafür wiedergegeben werden, für einen zu Amberg gesottenen und außerhalb verkauften Eimer Met sollen 30 Pfennige erstattet werden. Weigern sich die pfalzgräflichen Amtleute und die Geistlichen, das Ungeld zu geben, will der Pfalzgraf diesbezüglich eine Ordnung aufrichten. Das Ungeld soll von vereidigten Personen eingetrieben werden und zur Hälfte an den Pfalzgrafen, zur Hälfte an die Stadt zum gemeinen Nutzen fallen, wobei der Pfalzgraf von seinem Anteil jährlich weitere 50 Gulden an die Stadt ausrichten will. Diese Ordnung soll dem Fürsten und der Stadt an ihren Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten unschädlich sein.