Klage gegen die Einforderung von Zehnten, Gülten, Renten und Zinsen von Gütern der Kläger durch den Beklagten. Der Beklagte erklärt, es handle sich um die Erhebung der Türkensteuer, zu der auch die Kirchen ihren Beitrag leisten müßten. Die Kläger berufen sich jedoch auf eine vom Reichstag zu Speyer 1526 beschlossene Steuerfreiheit. Der Beklagte erhebt unter Berufung auf den Wormser Reichstag von 1495 Einrede gegen das RKG als 1. Instanz. Nachdem der Beklagte am 1. Okt. 1533 zur Rückzahlung der eingezogenen Abgaben verurteilt wurde, wird - mit einer Unterbrechung von 1550 - 1569 - in Exekutions- und Liquidationssachen weiterverhandelt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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