Frydrich zum Wolffstain beurkundet, dass in dem Streite zwischen Ulman Hegnein dem Jüngeren, Bürger zu Nürnberg, als Vertreter seiner Ehefrau Kunigund, und Hanns und Steffan den Taetzeln, Klägern, einer- und Ulrich Haller dem Jüngern und dessen Sohn Ulrich, Beklagten, andererseits, wegen der von Peter Zollner hinterlassenen, den Klägern von dessen Witwe Margaretha vermachten Wolfsteinischen Lehen, nämlich eines Hofes zu Schafftnach und zweier Höfe zu Geckerspuch von dem größeren Teil des Lehnsgerichts zu Recht erkannt worden sei, dass die Kläger endlich beteuern sollen, dass sie diese Lehen länger als Lehensrecht in nützlicher Gewer besessen haben. Siegler: der Aussteller. Beisitzer des Lehnsgerichts: Jacob Sawrzapf, Bürger zu Sulzbach, Albrecht Peinstorffer, Hanns Waltstromer, Wygles Rauscher, Linhart Hirsvogel, Peter Harstorffer, beide Bürger zu Nürnberg, Jobst Kelner, Ulreich Mayr, Bürger zu Neumarkt, Wernher Purger zu Lauf, Hanns Pernstarffer, Cunradt Hewman, Hanns Mayr, beide Bürger zu Schwabach, Hanns Fryckenhoffer, Engelhardt Schütz, Ulreich Yschoffer, Balthesar Pemer, Bürger zu Nürnberg.