Streit um eine Pfandverschreibung des Erzbischofs Dietrich von Köln von 1444, wegen der schon im 16. und 17. Jahrhundert, u. a. am Reichshofrat, Prozesse von beiden Parteien geführt wurden. Der Kläger will die Pfandschaften nun einlösen und fordert im einzelnen den ihm zustehenden Anteil an dem Molter der Rheinmühlen, die Grut innerhalb Kölns, die Fettwaage, den Vieh- und Rheinzoll, das Salzmaß, 600 Gulden Jahreseinkünfte aus dem erzstiftischen Siegelamt und einige Häuser in Köln, namentlich Marstall (Marchal), Gottesgadem, Miltenshaus, das Schneiderhaus bei dem Pütze, das andere Haus neben dem Saale, das Haus darüber, das Haus auf der Hacht, das Gadem (Gadding, Gaddum) auf dem Domhof, das Gadem bei St. Thomas, Kapellen etc., zurück. Die Stadt Köln erklärt sich grundsätzlich zur Herausgabe der Pfandschaften, insbesondere des halben Molters an den Rheinmühlen, von 50 köln. Gulden aus dem Haus zur Fettwaage, von 75 köln. Gulden aus dem großen Viehzoll, von 69 Gulden 20 Albus aus dem kleinen Viehzoll an den St. Severins-, Weyer-, Hahnen-, Ehren- und Eigelsteinpforten, von 24 Gulden 8 Albus aus den Erträgen der Häuser Gottesgadem, Marstall, aus einem Gadem auf dem Domhof, aus dem Haus zur Treppe und dem Haus Rolshausen, von 400 Gulden gemäß dem Entscheid von 1500 bzgl. der Grut sowie der Grut außerhalb Kölns, bereit, vorausgesetzt, es würden die von ihr berechneten Rückstände über 977.962 Gulden 16 Albus 9 3/4 Stüber vom Kläger beglichen. Als der Erzbischof diese Rechnung anficht und auf der Rückgabe sämtlicher 1444 verpfändeten Güter und Rechte besteht, schlägt die Stadt gütliche Verhandlungen über die Pfandschaften, die sie nicht mehr besäße, u. a. über den Marktzoll, den kleinen Bierzoll, das Recht an den Mühlen in Köln und den Rheinzoll, vor, die allerdings scheitern. Der Erzbischof ruft das RKG an und deponiert in der dortigen Leserei 1788 auf Gefahr des Kölner Stadtrates eine Kaution von 293.388 Rtlr. 48 Stübern und 9 3/4 Hellern in bar, die 1793 aus Sicherheitsgründen duch Obligationen ausgetauscht werden. Das RKG beauftragt mit der Untersuchung der Pfandschaftsfragen die Prokuratoren Dr. Philipp Jakob Rasor und Lic. Friedrich Wilhelm Bissing, später Lic. Damian Ferdinand Haas als Kommissare „a latere“. Gegen das RKG-Endurteil vom 13. April 1795 geht der Erzbischof von Köln beim Erzbischof von Mainz als Erzkanzler des Reiches in Revision.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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