Streitgegenstand ist der Winandshof in der dem Grafen von Ostein gehörenden Reichsherrschaft Myllendonk. Die Appellantin erklärt, ihn von [Katharina Hedwig] der Witwe und Erbin des Geheimen Rates von Löwenthal (vorher verheiratet mit [Robert] von Becker zu [Monheim], geb. von Gaugrebe), gekauft zu haben, nachdem er vorher u. a. dem Grafen von Ostein angeboten worden sei. Sie habe sofort nach Besitzantritt mit umfangreichen Bau- und Besserungsarbeiten begonnen. Schotten hatte gestützt auf Verpfändungs- und Befreiungsbriefe von 1667 und 1699 für den Grafen von Ostein Retraktansprüche an dem Hof geltend gemacht und Deponierung des Kaufpreises angeboten. Die Appellantin macht Verfahrensfehler geltend. Der Appellat habe sich nie durch Vorlage einer Vollmacht des Grafen von Ostein legitimiert. Ihr sei kein Termin gesetzt worden, um Einwände vorzubringen. Die Unterlagen, auf die die Forderung sich stützten, seien nie im Original vorgelegt worden. Der Spruch sei von dem dem Grafen von Ostein eidlich verpflichteten Gericht Korschenbroich ohne Zuziehung eines unparteiischen Referenten gefällt worden. Der Appellat bestreitet die Angaben der Appellantin. Die entsprechenden Unterlagen habe sie selbst (gehabt). Der Hof sei dem Grafen von Ostein vorgängig nicht angeboten worden. Angesichts der Kürze der (Winter-) Zeit seien Bau- und Besserungsmaßnahmen kaum möglich gewesen. Es sei ein unparteiischer Referent zugezogen worden. Einem angesetzten Termin sei die Appellantin in contumatiam ferngeblieben. Der Retrakt sei zu Recht gefordert und rechtmäßig durchgeführt worden. 1. September 1740 Mandatum attentatorum revocatorium ... sine clausula gegen die durchgeführte Besitzveränderung; dessen Durchführung blieb strittig.