Klage gegen die Aufkündigung der Land-Einnehmerstelle durch den Beklagten. Nach dem 1787 erfolgten Kauf der Land-Receptur wurde dem Kläger die Anwartschaft auf eine Landrichterstelle zugesichert, die er seit 1790 ausübte. Er verweist vor dem RKG darauf, daß trotz seines dann erfolgten Verzichts auf die letztere Stelle er im Besitz der „Land-Receptur“ verblieb und eine getrennte Ausübung beider Funktionen möglich sei. Die Aufkündigung soll nach Ablauf von vier Jahren erfolgt sein, obwohl der Kläger angeblich 1794 noch im Besitz der Stelle war. Das RKG schlug das Mandatsgesuch am 23. Dez. 1796 ab.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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