Ludwig Funck, Bürger zu Mindelheim, bekennt, daß er beim Kaiser eine Laienpfründe erlangt hat, die dieser kraft des Rechts der Ersten Bitte ("preces primarias") bei Gerwig [Blarer], Abt, sowie Prior und Konvent zu Weingarten geltend gemacht hat. Der Aussteller wollte nicht im Kloster wohnen und hat deshalb um Zahlung einer bestimmten Summe gebeten, was das Kloster unter Berufung auf alte Gewohnheit abgelehnt hat. Die Sache wird nun dahin verglichen, daß der Aussteller Rat, Diener und Amtmann des Klosters wird. Er wird das Klosteramt in der "Ostergegne" verwalten. Als Entgelt dafür und als Entschädigung für den Verzicht auf die kaiserliche Leibpfründe erhält er jährlich zu Johann Evangelist auf Lebenszeit 20 fl Münz Landswährung zu 15 Batzen für den Gulden. Er bekommt das Geld auch im Krankheitsfall und wenn ihn der Abt nicht länger als Amtmann haben will.