Kurfürst Philipp von der Pfalz bestellt den Meister Bernhard zu seinem Teich- und Mühlenmeister (tych und mulmeister) zu Ortenburg bis auf Widerruf unter detaillierten Regelungen, u. a.: Er soll gemeinsam mit dem Amtmann und Schaffner zu Fronfasten, nach Hochwassern oder wenn er Bedarf sieht, die Teiche begutachten und gegebenenfalls für die Instandsetzung sorgen. Er soll darauf achten, dass dort niemand verbotenerweise fischt. Er soll den eingenommenen Zoll für Bört (Borten), Holz und Geld aufzeichnen und monatlich dem Schaffner übergeben. Er hat bei Arbeiten die Aufsicht über Fronarbeiter, Tagelöhner, Zimmerleute oder Knechte auf unterschiedliche Art zu beaufsichtigen. Er und sein Knecht sind der Stadt Offenburg nicht verbunden, sondern gehören zum Gericht Ortenburg. Als Mühlmeister hat er die Aufsicht über die Müller und ihre Mühlen und sorgt dafür, dass deren Pachtverträge eingehalten sowie Pachtzahlungen geleistet werden. Weitere Regelungen betreffen den Fischfang von u. a. Lachsen, der Abgabe des Fanges und deren Aufteilung zwischen Amtmann, Pfalzgraf und Teichmeister. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Wochenzüge von Gengenbach und die vier jährlichen Züge von Gschweigenstein (Swygenstein) herab.