Des Landeshauptmanns, Amtshauptmanns zu Forst, Salzhauptmanns zu Guben, Gegenhändlers, Kommissionsrates und Kammerprokurators, wie auch der Beamten in der Niederlausitz Bestellung und Verpflichtung, wie selbige bei Kurfürst Friedrich Augusts [I.] zu Sachsen übernommener [sachsen-]merseburgischer Administration und Obervormundschaft erfolgt