Kurfürst Philipp von der Pfalz bevollmächtigt die Pfleger und Richter seines Landes zu Bayern, auf ihre Eide und kraft des vom Reiche rührenden Bannes, über das Blut zu richten. Der Pfalzgraf gibt darüber hinaus jedem Einzelnen von ihnen die Vollmacht, einen Übeltäter anstelle eines abwesenden Pflegers oder Richters zu strafen, wenn das notwendig sein sollte.