Hans Kräß, Sohn des Jörg Kräß von Nendingen an der Donau, wegen Schlaghändeln und Friedensbruchs, begangen am Ostermontag (10. Apr.) zu Tuttlingen, daselbst gef., jedoch auf Fürbitten seines Vaters und seiner Freunde begnadigt und freigel., gelobt eidlich, seine Gefängniskosten zu bezahlen, sich auf Mahnung der Amtleute zu Tuttlingen jederzeit rechtlich zu verantworten, auch alle dort geltend gemachten Forderungen zu erfüllen, und schwört U.