Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz unterrichtet seine Amtleute und Untertanen, dass er den Juden Aaron bis auf Widerruf in seinen Schirm und Dienst genommen hat, um in etlichen Angelegenheiten gegen andere Juden Forderungen vorzunehmen. Der Aussteller befiehlt seinen Amtleuten, ihm in diesen Sachen behilflich zu sein, wenn er um Beistand ersucht, insbesondere, wenn Aaron andere Juden oder Jüdinnen anzeigt, dass ihre Habe aufzuhalten oder in Beschlag zu nehmen (bekomern) sei. Dabei haben die Amtleute jedoch nicht mehr vorzunehmen, als die Habe aufzuhalten, den Kurfürsten zu unterrichten und seine Weisung abzuwarten. Wenn ein Jude das Geleit des Pfalzgrafen vorweisen kann und nicht übertreten hat, soll er dabei belassen werden.
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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz unterrichtet seine Amtleute und Untertanen, dass er den Juden Aaron bis auf Widerruf in seinen Schirm und Dienst genommen hat, um in etlichen Angelegenheiten gegen andere Juden Forderungen vorzunehmen. Der Aussteller befiehlt seinen Amtleuten, ihm in diesen Sachen behilflich zu sein, wenn er um Beistand ersucht, insbesondere, wenn Aaron andere Juden oder Jüdinnen anzeigt, dass ihre Habe aufzuhalten oder in Beschlag zu nehmen (bekomern) sei. Dabei haben die Amtleute jedoch nicht mehr vorzunehmen, als die Habe aufzuhalten, den Kurfürsten zu unterrichten und seine Weisung abzuwarten. Wenn ein Jude das Geleit des Pfalzgrafen vorweisen kann und nicht übertreten hat, soll er dabei belassen werden.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 813, 220
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Liber ad vitam I (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
1465 Juni 24 (off sant Johanns Baptisten tag)
fol. 158r-158v
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz (Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz (Sekretsiegel)
Vgl. auch den darüber stehenden Schirmbrief (Nr. 219).
Aaron; Jude im Schirm der Kurpfalz, erw. 1465
Juden
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.09.2025, 08:01 MESZ
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