Vertragsbrief der beiden Herrn Graf Eberhard und Johann mit dem Rat und gemeiner Bürgerschaft zu Wertheim, kraft deßen obbesagte beide Herren Grafen gegen empfangene 5000 fl Florentiner Gewichts den gedachten Bürgermeistern, Schöffen und gemeiner Bürgerschaft auf 22 Jahr lang 1) die Bede alle Jahr um 500 Pfund Heller Würzburger Währung und solche alljährlich um Martinstag wie gewöhnlich zu leisten, ingleichen auch dem Herrn Graf Eberhardten 6 Pfund und dem Herrn Graf Johann 10 Pfund Heller uf den Hl. Christag jährlich zu Oster (?)-Geld zu geben überlaßen worden, und auch dieses bedungen worden, 2) daß niemand in der Stadt Wertheim Wein schenke, er gebe dann Bede und Geschoos mit den Bürgern daselbst, doch die vor alters gefreyete Güter daselbst ausgenommen, ferner daß 3) niemand allda Wein einlege er gebe dann Schoos und Bede mit denen Bürgern allda, und daß 4) in obiger Frist deren 22 Jahr kein Bürger von Wertheim abziehen solle außer Noth, bey Pöen das 2 Teils Vermögen, hingegen 5) sie die Bürger keinen der Herrschaft Mannen, keinen Knaben oder Mägde zu Bürgern annehmen sollen ohne herrschaftliche Erlaubnis, auch 6) in obgenannter Zeit keiner der Bürger seine Kinder, es seien Töchter oder Söhne, aus der Herrschaft Dienste geben solle anderst dann mit dero Willen, bey Verlust des 2. Teils seines Guts, hingegen 7) binnen solcher Zeit die Herrschaft niemanden, der zu solcher Bürgerschaft gehört, dringen zu keinen ehelichen Dingen, 8) wenn einer den andern verwundet in der Freiung der Stadt Wertheim, darin man bishero der Herrschaft Leib und Gut teilte zur Buße, daß man fürbas um Wunden willen nicht mehr teile dann 10 Pfund Heller der Grafschaft und dem beschädigten Teil Beßerung, es war denn um einen Todtschlag, das soll an der Herrschaft Gnade stehen, 9) wann ein Bürger um der Herrschaft Schulden willen gekümmert oder von der Herrschaft selbst versetzet würde, sollte er oder die Stadt befugt sein, sich zu lösen und das Entgelt an der Bede innen zu behalten, 10) solle die Herrschaft in obiger Rath Frist kein unzeitlich Gebot machen; welcher von denen Bürgern 11) sein Gut verbethe das der Herrschaft oder die Bürger gemeiniglich deuchte, daß er sein Gut zu gering schätze, und er also sein Gut nicht verbethe das Recht wäre, so solle die Herrschaft und die Stadt denselben um den also gering gemachten Anschlag ausheben und auskaufen können aus allem seinen Gut und solle solch ausgekauftes Gut halb der Herrschaft und halb der Stadt werden; und 12) solle die Herrschaft die Bürger gemeiniglich, sie sitzen inwendig der Stadt oder auswendig der Stadt, wo das wäre, schirmen und hegen ihr Leib und ihr Gut mit ganzen Treuen als ihr eigen Gut ohne alle Gefährde.