Vertrag zwischen baden-badischen und bischöflich-straßburgischen Bevollmächtigten, wonach der Bischof von Straßburg als Markherr zu einem vierten Teil von Großweier erklärt und ihm der Bezug des vierten Teils an den damit verbundenen Gefällen, sowie die Ausübung der aus der Markherrschaft fließenden Gerechtsame zum vierten Teil eingeräumt wird