(1) S 450 (2)~Kläger: Elisabeth von Saldern, Witwe des Fritz von der Schulenburg, und Konsorten (3)~Beklagter: Graf Simon zur Lippe und Konsorten, nämlich dessen Räte Kaspar Pezelin und Johann Bergmann; als Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Lemgo Hermann Prott; Hermann und Johann Lottmann; Nevelin Tilhen; Johann Corfey; Hans Seiler; Hermann Bruntlacht; Johann Derenthal; als Lemgoer Stadtsekretär Andreas Wilmann; und die Lemgoer Bürger Berend Bohlenburgh; Kurt Creyn; Johann Meyer; Melchior Kalden; Kurt Kock; Heinrich Schulrabe; Heinrich Castingk; (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Jakob Kölblin [1604] 1604 Prokuratoren (Bekl.): für den Grafen: Dr. Johann Gödelmann [1595] 1604 ( für die anderen Beklagten: Dr. Johann Godelman 1605 (5)~Prozessart: Injuriarum Streitgegenstand: Die Klage ist dagegen gerichtet, daß, als der Bruder der Klägerin, Kurt von Saldern, am 25. September 1603 in Lemgo in der Roten Rose verstorben sei, die Klägerin und ihr damals noch lebender Bruder Hildebrand gebeten hätten, den Leichnam des Bruders in der St. Nikolaus Kirche in Lemgo beerdigen zu dürfen. Bürgermeister und Rat der Stadt und die gräflichen Räte hätten diese Entscheidung aber nicht fällen wollen, sondern auf die Rückkehr des abwesenden Grafen verwiesen. Als die Geschwister daraufhin um die Erlaubnis, den Leichnam an einen anderen Ort verbringen zu dürfen, nachgesucht hätten, sei ihnen dies, obwohl es gerade bei Adligen durchaus üblich sei, ebenfalls verweigert und die Erlaubnis zur Beerdigung an eine vorgängige Besichtigung der Leiche gebunden worden. Obwohl sie darauf verwiesen hätten, daß zahlreiche Menschen den Bruder kurz vor und nach seinem Tode gesehen hätten und darüber Auskunft geben könnten, hätten die Beklagten auf der Besichtigung bestanden und diese sei, wobei der bereits zugenagelte Sarg aufgebrochen worden sei, gegen die Bitten, den Sarg dazu aus dem unmittelbaren Gesichtsfeld der Geschwister zu nehmen, in deren Gegenwart und unter Gelächter und Gepolter durchgeführt worden. Die Klägerin sieht dies Vorgehen, bei dem die Beerdigung des Bruders bis zum 1. Oktober verzögert worden sei, und den dahinter stehenden Mordverdacht gegen sie als Beleidigung für sich, aber auch gegenüber ihrem toten Bruder (Kurt), als dessen Erbin sie die Klage auch seinetwegen einleitet. Sie verweist auf den Zusammenhang mit der unberechtigten Gefangennahme ihrer Brüder auf Befehl des beklagten Grafen zur Lippe (vgl. dazu L 82 Nr. 689 (S 445)), in der ihr Bruder 6½ Jahre bis zu seinem Tode verblieben sei und bei der die Auslieferung an "die Feinde" nur durch ein RKG-Mandatum de non trahendo sine clausula verhindert worden sei. 9. Januar 1605 Rufen gegen die nichterschienenen Mitbeklagten. 13. März 1605 Citatio auf die Acht gegen sie. Der Graf zur Lippe erklärte daraufhin, sie mit vertreten zu wollen. Er bestreitet die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens, da er gegen Elisabeth von Saldern bereits beim Kaiser (= RHR ?) ein Verfahren, sie zur Erstattung der von ihm aufgewandten Begräbniskosten für Kurt von Saldern anzuweisen, eingeleitet habe. In einer ausführlicheren, 1608 eingereichten Gegenklage verweist er darauf, daß die von Saldern auf kaiserlichen Befehl in Lemgo in Haft gehalten worden seien. Angesichts dieser Umstände habe der Magistrat nicht allein entscheiden wollen. Er selbst habe, da beim Tode Kurt von Salderns keine Amtspersonen anwesend waren, um seiner Verantwortung gegenüber dem Kaiser gerecht zu werden, die Leichenbeschau für notwendig gehalten, zumal Kurt von Salderns Tod sehr plötzlich erfolgt und durch die Hinterbliebenen von Sonntag bis Dienstag geheimgehalten worden sei. Die Leichenschau sei nicht in beleidigender Absicht und so schonend wie möglich für die Hinterbliebenen durchgeführt worden. Die Verzögerung gehe zu Lasten der Hinterbliebenen, die zudem gedroht hätten, wenn die Leichenschau durchgeführt werde, sich des Leichnams nicht mehr annehmen zu wollen und dies auch nicht getan hätten, so daß der Graf die Beerdigung in der Stadtkirche habe durchführen lassen. (6)~Instanzen: RKG 1604 - 1606 (1604 - 1612) (7)~Beweismittel: Zettel mit Aufstellung über Saldernsche (offenbar RKG-) Verfahren (Bl. 94a). (8)~Beschreibung: 2,5 cm, 96 Bl., lose; Q 1 - 16, 10 Beil., davon 5 prod. zwischen 9. Juni 1608 und 17. Juni 1612. Lit.: Falkmann, Beiträge, Bd. 5, S. 358-361.