Arnold von Sparneck, Cunrat von Reinstein, Domherren zu Würzburg, Meister Peter Pfütziger, Chorherr St. Johans zu Hauge, und Ulrich Kelner von Breitingen entscheiden in dem Streite zwischen Graf Johann (I.) zu Wertheim und Graf Herman von Orlamünde, Domherr und Erzpriester zu Würzburg: Der vom Offizial von Gerichts wegen über des Grafen Eigenleute verhängte Bann soll aufgehoben sein. Der Graf soll seinen Amtleuten auftragen, daß sie die Offizialatsboten des Herrn von Orlamund ungehindert durch die Grafschaft ziehen lassen. Es folgen nun die einzelnen Klagepunkte mit dem darauffolgenden lateinischen Urteil: Graf Johann verlangt, der Official des Herrn von Orlamünde soll sich an die Provinzial- und Synodalstatuten halten. Das Urteil bestätigt das.Weiter verlangt der Graf, wenn seine Eigenleute auf ihren Eid hin in den Landgerichten etwas rügen, so soll sie der Offizial nicht bedrängen und an ihrer Ehre verletzen. Das Urteil stimmt zu. Weiter klagt er: Wer in ein Landgericht geschworen hat, soll keine heimliche Rüge tun, und der Offizial keine solche annehmen, wenn aus der Rüge Neid und Haß ersichtlich ist. Urteil: Er darf heimliche Rügen annehmen, aber erst urteilen und verhandeln nach den Instanzen der Parteien. Auch verlangt der Graf, wer bußfällig wird, den soll man mit geistlichen, nicht mit Geldstrafen belegen. Urteil: der Official soll dem Verurteilten in erster Linie geistliche Strafen auferlegen, aber ein widerspenstiger Angeklagter kann sich auch eine Geldstrafe und andere Strafen zuziehen, welche er mehr fürchtet, und die auch passend sind. Ferner meint der Graf, wer von einer Verleumdung frei gesprochen wird, dem soll man kein Geld abnehmen weder für einen Gerichtsbrief noch sonst wie. Urteil: ja. Auch verlangt der Graf, wenn ein Eigenmann in den Bann kommt, und die Gemeinde ihn der Obrigkeit gemäß der Gemeinschaft kundet und einen Stecken vor sein Haus schlägt, so soll sich der Offizial damit begnügen und soll die Gemeinde nicht weiter drängen. Urteil: Das gilt wohl, wenn er nicht in den ihm verbotenen Orten wohnt. Der Offizial habe auch keinen Meineidigen zu bestrafen, er sei denn an seinem Gericht meineidig geworden. Urteil: Nur in seinem Archidiakonat kann der Archidiakon offenkundige Meineidige mit geistl. Strafen belegen. Der Graf verlangt weiter, der Official soll keinen Eigenmann eine geistliche oder Geldbuße auferlegen, wenn er nicht gerichtlich verurteilt ist. Urteil: ja. Der Graf: der Official soll die von ihm belehnten "Pfaffen" nicht weiter belästigen, als es ihm von Rechts und Gewonheit wegen zukommt. Jeder Kleriker des Grafen muß dem Archidiakon Gehorsam leisten, wie alle übrigen Kleriker des Archidiakonats. Der Graf: der Official soll nur in geistlichen Sachen vor sich laden. Urteil: Nur in Sachen seiner Gerichtsbarkeit muß man sich auf sein Gericht einlassen. Nun folgen die Klagepunkte des Grafen Hermann von Orlamunde: 1.) der Graf und die Seinen sollen es nicht hindern, daß man heimlich oder öffentlich am Landgericht rügen, das jährlich in den Dörfern stattfinden soll. Urteil: das ist so zu halten. 2.) Der Graf soll ihm jene, welche im Landgericht gerügt sind strafen lassen, wie es Gewohnheit sei. Urteil: Er kann strafen gemäß dem 4. Klagepunkt des Grafen. 3.) In geistlichen Sachen soll man an seinem Gericht klagen lassen u. die Kläger an den weltlichen Gerichten des Grafen nicht nicht schädigen, noch ihnen das Klagen verbieten. Urteil: ja. 4.) Geladene Zeugen soll man am Zeugnis nicht hindern. Urteil: ja. 5.) Die "Pfaffheit" in der Grafschaft soll ihm gehorchen, wie die anderen in seinem Kapitel und im Kapitel zu Karlstadt. Urteil: ja. 6.) Der Graf soll alle Untergebenen seines Amtes schirmen und sie sicher durch die Grafschaft ziehen lassen. Urteil: ja. 7.) Personen, die öffentlich an Landgericht einer Gemeinde geistliche, rügbare Sachen rügen, sollen nicht dieselbe Buße tragen, wie die gerügten Personen. Urteil: ja. 8.) Personen, die eines Gotteshauses Zins oder oder Gült vor seinem Erzpriesterrat fordern, soll man nicht von der Klage abhalten, u. die Kläger sollen das Banngeld entrichten müssen. Urteil: ja. 9.) An den Zent- u. Dorfgerichten des Grafen soll man über geistliche Sachen nicht urteilen können, u. wer bei ihm wegen Weiher oder andern geistl. Sachen klagt, soll an weltlichen Gerichten nicht zu Schaden kommen. Urteil: ja. 10.) Der Graf soll ihn seinem Send bereiten lassen. Urteil: ja. aber nur soweit es die Verhältnisse, die Gefahren der Reise u. die Wegentfernungen zulassen. 11.) Er begehrt das Präsentationsrecht zum Zweck von Maßregelungen. Er soll das den bischöflichen Satzungen entsprechend haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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