Dietrich Graf zu Sayn bewittumt seine Ehefrau Margrethe von Nassau, Gräfin zu Sayn, nach Wittumsrecht und Gebrauch auf sein Land und Herrschaft zu Freusburg, nämlich Schloss und Tal, Mannen, Burgmannen, Lande, Leute, Dörfer, Gerichte, Untersassen, Renten, Gülten und Gefälle mit allem seinem Zugehör; weist auch alle seine Amtleute, Mannen, Burgmannen, Rentmeister, Kellner, Turmknechte, Pförtner und alle Untersassen der genannten Lande an, ihr nach seinem Tode Huldung zu tun; ebenso sollen die von ihr etwa ernannt werdenden Amtleute, Rentmeister etc. auch seinen Erben, Grafen zu Sayn, damit diese des Wiederfalls sicher seien, Huldung tun; sie solle auch sorgen, daß von Freusburg aus seinen Erben und seiner Grafschaft zu Sayn, Landen und Leuten, kein Schaden zugefügt werde; würde sie von seinen Erben an irgendeiner Rente oder Gülte gehindert, so solle sie diese aus Schloss und Herrschaft Freusburg fordern und einnehmen etc. (der im nachfolgenden Reverse vorkommenden 800 Gulden ist in dieser Urkunde nirgends erwähnt).