Die Brüder Winhard, Hermann und Engelschalk von Rohrbach geben mit genannten Bürgen dem Abt Karl von Sankt Emmeram gewer für die Entschädigung aller Schäden, die im Zusammenhang mit dem Verkauf genannter Güter und Personen (siehe Nr. 182) binnen zehn Jahren entstehen werden. S1=A1. S2=A2. S3=A3. S4: Hiltprand von Startzhausen. S5: Konrad von Startzhausen. S6: Dietrich von Startzhausen. S7: Heidenrich von Startzhausen. S8: Seifried von Peffenhausen. S9: Gebhard von Hornbach

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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