Johann Vischer, Stadtschreiber zu Schwäbisch Gmünd, als Vormann sowie Dr. Philipp Erer aus Heilbronn und Johann Fünfer aus Gmünd als erbetene Beisitzer und Tädingsleute schlichten die mittlerweile bei Gericht (wo?) anhängigen Streitigkeiten des Klosters Murrhardt und des Erbschenken Jörg von Limpurg mit der Reichsstadt Schwäbisch Hall um den Gerichtszwang und weitere obrigkeitliche Befugnisse in Ottendorf und Niederndorf wie auch um das Gut in Westheim, genannt "Des Judenhuts Gut", wie folgt: Künftig sind Murrhardt und Limpurg in Ottendorf, wo sie das Gericht im Verhältnis zwei zu eins besitzen, zur Einsetzung eines Gerichtsschultheißen befugt, das Gericht selbst soll mit Einwohnern der Flecken Ottendorf und Niederndorf besetzt werden. Über die Besitzer des dortigen Comburger Gütleins, das Hall vom Stift erworben hat, darf die Stadt wohl Recht sprechen, doch sind ihre übrigen Hintersassen in den genannten Orten an das Ottendorfer Gericht verwiesen, etwaige Frevel und Bußen stehen den Gerichtsherren zu. Die Ansprüche der Stadt auf Steuern, Abgaben und Dienste ihrer Hintersassen bleiben hiervon unberührt. Limpurg und Murrhardt sind berechtigt, in Otten- und Niederndorf Untergänge (deren Modalitäten nachfolgend ausführlicher dargelegt werden) anzuordnen und Jurisdiktionssäulen zu setzen, wobei es den Herrschaften freisteht, hällische Hintersassen hierbei mitwirken zu lassen oder nicht. Die Besitzer der beiden neugebauten Güter "In der Zarge" und "Kochenschneiders Gut" sind in allen rechtlichen Belangen ebenfalls an das Gericht in Ottendorf verwiesen. Die Besitzer des Westheimer Judenhutsgutes sind hinsichtlich der ehemals pfälzisch lehenbaren Bestandteile, nämlich Haus, Hofreite und Zubehör, der hällischen, hinsichtlich ihrer sonstigen Liegenschaften aber der murrhartischen Obrigkeit unterworfen. Abschließend wird der Streit für hingelegt und vertragen erklärt, was bisher in diesem Zusammenhang vorgefallen ist, soll "tode vnd abe sein", die noch laufenden Gerichtsverfahren sollen unverzüglich eingestellt werden, ihre bisher entstandenen Auslagen tragen die Parteien selber.