Die Klage ist auf Erteilung von Executoriales zu einem Urteil gerichtet, mit dem den Klägern gemäß einer von 1555 datierenden Rentenverschreibung, in der der gesamte Besitz des Domkapitels als Sicherheit gesetzt worden sei, Immission in eben diesen Besitz für die seit 1598 nicht bezahlte Jahrrente von 80 Goldgulden zugesprochen worden war. Die Kläger erklären, der Jurisdiktion des Offizials habe sich das Domkapitel in der Verschreibung unterworfen. Dessen Appellation gegen das Urteil der zweiten Instanz sei wegen Fristversäumnis abschlägig beschieden worden (apostoles refutatorios). Das intervenierende Domkapitel erklärt, Einwände gegen die Zuständigkeit des Offizials, vor allem aber gegen eine angebliche Pfandstellung des gesamten domkapitularischen Besitzes geltend gemacht zu haben. Es habe gegen das Urteil der zweiten Instanz an den Apostolischen Nuntius appelliert. Da dieser die Appellation angenommen habe, sei die Appellationsabweisung durch die Unterinstanz irrelevant. Das Appellationsverfahren ruhe derzeit, da sie gegen die vom Nuntius benannten Kommissare Einwände wegen Befangenheit geltend gemacht hätten. Die Kläger legten zur Beglaubigung ihrer Angaben die Akten der beiden Instanzen des Verfahrens vor, auf das sich ihre Klage bezog. Für 1610 - 1612 und nach 1613 sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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