[Bl. 61v - 62v / Hegel II 216]. Konrad zur Kacheln, Jeckel zur Kacheln, Jeckel etc. und Sythenne, als Vertreter Cristians Heyl Leben seligen Sohn des Fischers, vergleichen sich mit Heintz Monich auf dem Holzmarkt und Contz von Hochheim, dem Steuermann ("stierman"), als Vertreter Ketten der Witwe Henne Bickers, und ihrer Söhne Hennen und Hans, vor Richter K., wegen des Totschlags, den der gen.Cristian der Fischer an Henne Becker, Ketthin Hauswirt, begangen hat, folgendermaßen: Der Totschläger zahlt der Witwe und den Söhnen 20 fl. und 20 Pfd. Wachs "und soll eyn steynin krutz thun machen", an der Stelle, wo die Hinterbliebenen es gesetzt wünschen, und soll eine Wallfahrt nach Aachen und Trier unternehmen ("eyn aecherfart und eyn tryere fart thuon") und "die bruderschafft thun." Der Vereinbarung gemäß bezahlt er die Hälfte der Geldsumme und den ganzen Wachsbetrag sofort; den übrigen Verpflichtungen soll er binnen Jahresfrist nach Datum dieses Briefs nachkommen. Bürgen: Jeckel Waldaff der Steinmetz, Contz Knyeseln Sohn der Fischer und Sythenn der Wirt zu Vilzbach. Die Hinterbliebenen beschwören für sich und ihre Erben die Einhaltung dieser Rachtung. Zeugen: Beckerhenchin, der da wohnt zu Oppenheim, u.a.m. Datum 1427.