Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Heinrich von Rathsamhausen (Raitsamhusen) mit den Seinen und ihren Gütern bis auf Widerruf in seinen besonderen Schirm genommen hat. Er verspricht, Heinrich, die Seinen und ihre Güter schirmen und rechtlich handhaben zu wollen, wo ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder seinem Unterlandvogt im Elsass genügt. Dagegen soll Heinrich treu und hold sein, in allen Geschäften dienen, raten und verbunden sein, wo er das vermag. Fordert ihn der Pfalzgraf oder sein Unterlandvogt zum Dienst, soll Heinrich gehorsam aufwarten und nach Befehl handeln, wobei er Kost und gebührlichen Schadensersatz erhalten soll. In offenen Kriegen des Pfalzgrafen soll Heinrich dienen und dabei Dienstgeld wie andere erhalten. Kurfürst Friedrich weist seinen Unterlandvogt, derzeit Johann, Wildgraf zu Daun und Kyrburg, Rheingraf zum Stein, und alle seine Amtleute und Untertanen um Beachtung an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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