Der Edelknecht (wolgeborn knecht) Burkhard v. Wolfskehl und seine Frau Grete bekunden, dass sie mit gesamter Hand dem Edelknecht Wilhelm v. Hausen...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1355 November 11
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben 1355 uff sente Mertins tag des milden bischoffes
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Edelknecht (wolgeborn knecht) Burkhard v. Wolfskehl und seine Frau Grete bekunden, dass sie mit gesamter Hand dem Edelknecht Wilhelm v. Hausen und seinen Erben die Froemerslache, eine Wiese im Poppenheimer Gericht, für eine bereits früher bezahlte [nicht genannte] Summe verkauft haben, über die sie quittieren. Sie haben Wilhelm diese Wiese mit gesamter Hand aufgegeben, sich selbst ihrer enterbt und Wilhelm in deren Erbbesitz eingesetzt (darin geerbet) und zwar mit Halm und Mund vor Schultheiß und Hübnern des Gerichtes Poppenheim. Bei diesem Verkauf waren zugegen: Konrad, Herr zu Frankenstein, Rucker v. Reckershausen, Albrant Kuche, Gerhard v. Grebenroth, Thielmann v. Boxberg und die Brüder Emicho und Diether v. Gerau, Edelknechte sowie Gernot v. Erfelden, Schultheiß zu Poppenheim, Jakob v. Rixhuren, Heinz Sture, Henne Wirts Sohn, Diemar Schenks Sohn und andere Hübner des Dorfes Poppenheim. Die Aussteller geloben, für die Wiese Jahr und Tag Währschaft zu leisten, wie es im Lande rechtens und üblich ist, und stellen dafür folgende Bürgen: Rucker v. Reckershausen und seinen Bruder Heinrich sowie Burkhard v. Wolfskehl d. Ä., Verwandten (mag) des Ausstellers. Diese müssen, wenn der Vertrag dem Käufer nicht gehalten wird, auf Erfordern Wilhelms je einen Knecht mit einem Pferd in eine öffentliche Herberge zu Zwingenberg so lange in ein Einlager schicken, bis der Käufer Genugtuung erhalten hat. Burkhard verspricht, die Bürgen ohne Eid und Schaden auszulösen. Versäumt es Burkhard, Klagen auf das Gut abzustellen, muss er selbst mit einem Pferd nach Zwingenberg einreiten und ebenso muss sich Henne Godebrecht von Goddelau (Gudela) persönlich dorthin begeben, beide müssen als Geiseln dort bleiben, bis Wilhelm aller Beeinträchtigungen enthoben ist. Unter deren Siegeln geloben Bürgen und Geiseln, ihre Verpflichtungen zu erfüllen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller, Herr Konrad v. Franklenstein, Burkhard v. Wolfskehlen d. Ä. und Gernot v. Erfelden
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Staatsarchiv Marburg, K. Kopiar 371 und Staatsarchiv Darmstadt, Katzenelnbogen (Kopie (um 1430); s. B 3 Nrr. 97 und 309
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Edelknecht (wolgeborn knecht) Burkhard v. Wolfskehl und seine Frau Grete bekunden, dass sie mit gesamter Hand dem Edelknecht Wilhelm v. Hausen und seinen Erben die Froemerslache, eine Wiese im Poppenheimer Gericht, für eine bereits früher bezahlte [nicht genannte] Summe verkauft haben, über die sie quittieren. Sie haben Wilhelm diese Wiese mit gesamter Hand aufgegeben, sich selbst ihrer enterbt und Wilhelm in deren Erbbesitz eingesetzt (darin geerbet) und zwar mit Halm und Mund vor Schultheiß und Hübnern des Gerichtes Poppenheim. Bei diesem Verkauf waren zugegen: Konrad, Herr zu Frankenstein, Rucker v. Reckershausen, Albrant Kuche, Gerhard v. Grebenroth, Thielmann v. Boxberg und die Brüder Emicho und Diether v. Gerau, Edelknechte sowie Gernot v. Erfelden, Schultheiß zu Poppenheim, Jakob v. Rixhuren, Heinz Sture, Henne Wirts Sohn, Diemar Schenks Sohn und andere Hübner des Dorfes Poppenheim. Die Aussteller geloben, für die Wiese Jahr und Tag Währschaft zu leisten, wie es im Lande rechtens und üblich ist, und stellen dafür folgende Bürgen: Rucker v. Reckershausen und seinen Bruder Heinrich sowie Burkhard v. Wolfskehl d. Ä., Verwandten (mag) des Ausstellers. Diese müssen, wenn der Vertrag dem Käufer nicht gehalten wird, auf Erfordern Wilhelms je einen Knecht mit einem Pferd in eine öffentliche Herberge zu Zwingenberg so lange in ein Einlager schicken, bis der Käufer Genugtuung erhalten hat. Burkhard verspricht, die Bürgen ohne Eid und Schaden auszulösen. Versäumt es Burkhard, Klagen auf das Gut abzustellen, muss er selbst mit einem Pferd nach Zwingenberg einreiten und ebenso muss sich Henne Godebrecht von Goddelau (Gudela) persönlich dorthin begeben, beide müssen als Geiseln dort bleiben, bis Wilhelm aller Beeinträchtigungen enthoben ist. Unter deren Siegeln geloben Bürgen und Geiseln, ihre Verpflichtungen zu erfüllen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller, Herr Konrad v. Franklenstein, Burkhard v. Wolfskehlen d. Ä. und Gernot v. Erfelden
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Staatsarchiv Marburg, K. Kopiar 371 und Staatsarchiv Darmstadt, Katzenelnbogen (Kopie (um 1430); s. B 3 Nrr. 97 und 309
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ