Urteilsspruch des Hofgerichts zu Rottweil in der laut eines durch das Gericht zu Hall am 28. August 1458 erfolgten, hier inserierten Urteilsbriefes an das genannte Hofgericht verwiesenen Streitsache zwischen dem Abt Erenfried zu Comburg, Kläger, und Anna, Witwe Sycz Hewsers, Bürgerin zu Hall, Beklagte, wegen eines Weingartens zu Gelbingen, dahin lautend: wenn der erwähnte Abt des Klosters Comburg in die Hände des Abts Herbort zu Murrhardt vor Abhaltung des nächsten Hofgerichts einen Eid ablege, daß Seiz Hauser den in des Klosters Comburg eigenes Gut gehörigen Weingarten zu Gelbingen von ihm (Abt Erenfried) zu Lehen empfangen habe, soll alsdann auch die vorgenannte Anna denselben Weingarten von dem Abt zu Comburg als solches empfangen. Bezüglich eines anderen zwischen dem Kloster Comburg und Anna Heuser strittigen, in einem Hof zu Gelbingen gehörigen Weingartens hatte schon das Gericht zu Hall in dem oben zitierten Urteilsbrief entschieden, dass mehrerwähnte Anna an demselben Weingarten nichts zu verrechten habe, ohne und hinter ihrem Vogtherrn, Egen von Münkheim, welcher den Hof zu Gelbingen von der Herrschaft Limpurg zu Lehen hatte.