Gallin Eberlin von Fronhofen und Ehefrau Anna Menssin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen, ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn und, falls sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit Hof und Gut in Fronhofen verliehen hat, das zuvor Lenz [Puec]helin (Büchelin) innehatte und bei dem sich das Kloster folgende Stücke vorbehalten hat: die zwei eingezäunten Gärtlein beim Schloß und den Baumgarten unter dem Garten des Pfarrers, 3 Juchart Äcker am Oberacker, 3 Juchart am Hintern Wolfbühl auf dem Moos ("moß"), 3 Juchart im Haberesch am Wettenacker, 3 Juchart am Knollenloch in Richtung Moos, 2 Juchart auf dem Kilchberg am Kilchweg, 1 Juchart am Kilchberg, die auf dem Ritt liegt und an den Baumgarten grenzt, 3 Juchart auf der Mentzis [Rü]tin, 1 Mahd Wieswachs im Riet und 2 Mahd im Brühl ("Priel") in Richtung der Halden. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nyendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("perendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgeld 1 lb 18 (?) ß d, je 10 Scheffel Vesen und Hafer, 4 Hühner, 100 Eier und 2 (?) Fasnachthennen. Es folgt Bestimmung über die Begleichung von Rückständen an Getreidezinsen und Kosten in Höhe von 55 lb d, die Lenz Puechelin Abt Hartmann [von Burgau] schuldig geblieben war und die mit jährlich 8 Scheffel Korn und 8 lb d, alles in Ravensburger Maß und Währung, abgetragen werden sollen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.