Die wertheimische Kanzlei verbietet auf Befehl des Grafen Johann Dietrich von Löwenstein-Wertheim die Verwendung von Quart d'ecu, Teston, Franken und anderer beschnittener Münzen als Zahlungsmittel in der Grafschaft Wertheim. An Scheidemünzen sollen nur Mainzer Prägungen nach der Reichmünzordnung akzeptiert werden.